Familienaktiengesellschaften

Familienaktiengesellschaften
nach Definition des BetrVG und des AktG  Aktiengesellschaften, „deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre untereinander im Sinn von § 15 I Nr. 2–8, II AO verwandt oder verschwägert sind“ (§ 76 VI BetrVG 1952). Bei F. mit weniger als 500 Arbeitnehmern keine Verpflichtung zur Drittelbeteiligung von Arbeitnehmern im  Aufsichtsrat (AR).
- Vgl. auch  Familiengesellschaften.

Lexikon der Economics. 2013.

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